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Statuten

Version vom 11. Juni 2024

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Meister Alumni Club".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein bezweckt unmittelbar und ausschließlich die Förderung der Berufsausbildung mittels eines Netzwerkes für alle Meister:innen und Befähigte, das sind alle Personen, die erfolgreich eine Meister- oder Befähigungsprüfung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 abgelegt haben, in Österreich zu bilden, um authentisch und glaubwürdig für die berufliche Bildung in jeder Form und für das qualifizierte Unternehmertum einzutreten.

Dies bedeutet, eine Gruppe zu bilden, die mit persönlichem Engagement den Stellenwert und die Sichtbarkeit der Qualifikation der Meister:innen und Befähigten sowie der beruflichen Bildung in Gesellschaft, Politik, Medien, Bildung und Wissenschaft erhöht und mit allen dafür relevanten Stakeholdern interagiert.

Der Meister Alumni Club soll einen generationsübergreifenden Austausch von Erfahrungen, Werten und Ideen ermöglichen, das Gemeinschaftsgefühl der Mitglieder stärken und diese besonders qualifizierte Zielgruppe für die Botschaften und Ziele der Wirtschaftskammerorganisation, sowie für die Mitarbeit in ihr aktivieren.

Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt aufgrund seiner Statuten nur gemeinnützige Zwecke. Allfällige Zufallsgewinne werden ausschließlich für die Erfüllung der oben genannten Zwecke verwendet; eine Ausschüttung eines allfälligen Zufallsgewinnes an die Mitglieder, Vereinsorgane oder nahestehenden Personen ist nicht zulässig. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Darüber hinaus dürfen keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) (2) Als ideelle Mittel dienen
a) gesellschaftliche Netzwerk-Veranstaltungen in verschiedenen Formaten;
b) Veranstaltungen zur Präsentation erfolgreicher Meister:innen und Befähigten mit Betriebsbesichtigungen;
c) Veranstaltungen mit Vertreter:innen aus Gesellschaft, Politik, Medien, Wirtschaft, Bildung und/oder Wissenschaft zu aktuellen Themen;
d) Andere Diskussionsabende und Vorträge als unter lit. a bis c genannt;
e) Informations-, Aus- und Weiterbildungsangebote;
f) Informations- und Werbemittel;
g) Schaffung einer Ausbildner:innen-Plattform;
h) Durchführung gemeinsamer Projekte;
i) Beauftragung, Durchführung bzw. Mitwirkung an Forschungsprojekten mit Partnern aus der Wissenschaft, Bildungsanbietern und/oder der Wirtschaft;
j) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien;
k) Herausgabe von Publikationen;
l) Versammlungen;
m) Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen und Reisen;
n) Einrichtung einer Bibliothek;
o) Schaffung von besonderen Vergünstigungen für Mitglieder (z.B. eine „Meistercard“ als Bonuskarte) und
p) Beauftragung bzw. Durchführung von Image- und Werbekampagnen sowie Medienarbeit.

Zur Erreichung des mildtätigen Zweckes kann sich der Verein Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Verein darf als Erfüllungsgehilfe für andere Organisationen tätig werden.

Weiters darf der Verein Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Organisationen iSd § 34 ff BAO und nicht-gemeinnützigen Organisationen eingehen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs 3 BAO idF BGBl 2023/188 bzw in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

(3) (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Einkünfte aus Vermögensverwaltung und Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.);
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen;
f) Sponsorgelder;
g) Werbeeinnahmen;
h) Erträge aus Beteiligungen und
i) Erträge aus Schenkungen und Erbschaften

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und juristische Personen sind, die nach dem Wirtschaftskammergesetz errichtet wurden. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags oder durch ideele Unterstützung fördern (Firmenmitgliedschaften oder Einzelperson-Mitgliedschaften von Meister:innen oder Befähigten oder kooptierte Mitglieder der Generalversammlung im Sinne des §9 Abs.6) oder die eine zeitlich befristete Schnuppermitgliedschaft für Teilnehmer:innen von Vorbereitungskursen von Meister- oder Befähigungsprüfungen wahrnehmen. Kooptierte Mitglieder der Generalversammlung sind Meister:innen oder Befähigte, die zum Zeitpunkt der Nominierung nicht älter als 45 Jahre sind. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die Meister:innen, Befähigte oder Teilnehmer:innen von Vorbereitungskursen von Meister- oder Befähigungsprüfungen sind, sowie alle juristischen Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und Einzelunternehmer:innen, einschließlich jener juristischen Personen, die nach dem Wirtschaftskammergestz errichtet sind und ihre Gliederungen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer:innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer:innen des Vereins.

(4) Die Bestellung eines kooptierten Mitglieds der Generalversammlung erfolgt auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch die Generalversammlung. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf die Bestellung eines kooptierten Mitglieds der Generalversammlung zu beantragen. Der Antrag ist an die Generalversammlung zu richten.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Bei Ehrenmitgliedern erlischt die Mitgliedschaft auch durch Zeitablauf.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt zehn Jahren nach der Ernennung durch Zeitablauf. Innerhalb der zehn Jahre kann die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane und Modalitäten zu Sitzungen

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

(2) Die Durchführung einer Organsitzung als Videokonferenz oder als hybride Sitzung (Präsenzsitzung mit zumindest einem per Video zugeschalteten Organmitglied oder einer anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Person) ist zulässig. Über die Abhaltung einer Organsitzung als Videokonferenz oder als hybride Sitzung entscheidet der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin.

(3) Eine Beschlussfassung im Wege eines Umlaufbeschlusses ist zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des entsprechenden Organs im Wege des Umlaufbeschlusses damit einverstanden sind. Dieser kann per E-Mail oder in Videokonferenzen gefasst werden.

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer:innen/einer/s Rechnungsprüfer:in/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die Rechnungsprüfer:innen/einer/s Rechnungsprüfer:in/s (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes ordentliche Mitglied hat zudem das Recht, eine/n Meister:in oder Befähigte/n, der zum Zeitpunkt der Nominierung nicht älter als 45 Jahre ist, als kooptiertes Mitglied der Generalversammlung ohne Stimmrecht zur Beratung vorzuschlagen. Über die Kooptierung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident in deren/dessen Verhinderung eine/r ihrer/seiner Stellvertreter:innen in der Reihenfolge 1. Stellvertreter:in bis 5. Stellvertreter:in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer:innen (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer:innen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird von der/vom Präsident:in getroffen.

(11) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Bundessparte Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer Österreich, im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung, ist den Sitzungen der Generalversammlung  mit beratender Stimme beizuziehen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus Präsidentin/Präsident und fünf Stellvertreter:innen, deren Reihenfolge mit den Zahlen 1 bis 5 durchnummeriert ist, Schriftführer:in und Stellvertreter:in sowie Kassier:in und Stellvertreter:in. Sechs Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied des Spartenpräsidiums des Gewerbes und Handwerks einer der Wirtschaftskammern sein.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei Verhinderung von einer/einem ihrer/seiner Stellvertreter:innen in der Reihenfolge 1. Stellvertreter:in bis 5. Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung eine/r ihrer/seiner Stellvertreter:innen in der Reihenfolge 1. Stellvertreter:in bis 5. Stellvertreter:in. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer/s Nachfolger:in/s wirksam.

(11) Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer:innen (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer:innen sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen.

(12) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Bundessparte Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer Österreich, im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung, ist den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.

(13) Die laufenden Geschäfte des Vereines werden grundsätzlich von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem ihrer/seiner Stellvertreter:innen geführt. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung derselben in der laufenden Geschäftsführung eine/n Geschäftsführer:in bzw. weitere Dienstnehmer:innen namens des Vereines anzustellen oder Werkverträge abzuschließen. Die/derer Geschäftsführer:in ist dem Vorstand grundsätzlich weisungsgebunden, kann aber Rechtsgeschäfte geringeren Inhaltes, Verträge, wie bspw. Werkverträge geringen Umfanges auch selbstständig abschließen. Ihm kann auch schriftlich die Zeichnungsberechtigung im erforderlichen Umfang vom Vorstand eingeräumt werden.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin/des Präsidenten und der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreter:innen.

§ 14: Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Wirtschaftskammer Österreich oder deren Rechtsnachfolger als Abwicklerin treuhändisch mit der Auflage zu übergeben, diese gemeinnützigen Organisationen gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen, die das verbleibende Vermögen ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG idF BGBl 2023/188 bzw. in der jeweils geltenden Fassung, gemeinnützigen Zwecken verwenden.

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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